Baurecht
Im Bereich des privaten Baurechts und des Werkvertragsrechts geht es darum, dass ein Auftraggeber/Bauherr sich von einem Unternehmer/Auftragnehmer ein (Bau-) Werk errichten lässt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insoweit ein vertragsgemäßes Werk herzustellen und der Auftraggeber muss im Gegenzug die vereinbarte Vergütung bezahlen.
Hier kann es sich sowohl um die Errichtung eines ganzen Gebäudes handeln oder auch nur um einzelne Teile des Gebäudes, sog. Gewerke. Auch wenn Sie sich einen Maßanzug anfertigen lassen oder einfach Ihr Auto zur Reparatur in die Werkstatt bringen, richtet sich die Vertragsdurchführung nach Werkvertragsrecht. Überall da, wo der Unternehmer einen Erfolg, dass heißt die Herstellung eines mangelfreien Werkes und eben nicht nur eine Dienstleistung oder die Lieferung bzw. Übergabe einer Ware schuldet, ist das Werkvertragsrecht anwendbar. Die Bereiche des Werkvertrags- und des Baurechts sind demnach sehr vielschichtig und breit gefächert.
Für die Beteiligten an Streitigkeiten auf diesem Gebiet gilt es insbesondere Fristen einzuhalten, innerhalb derer sie bestimmte Ansprüche geltend machen müssen, eine bestimmte Vorgehensweise bei der Geltendmachung z.B. der Gewährleistungsansprüche zu beachten und uU die Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche durch Sicherheitseinbehalte oder das Werkunternehmerpfandrecht abzusichern.
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